Studenten Versicherung
Welche Policen gehören zu den Studenten Versicherungen, die auf jeden Fall abgeschlossen werden müssen oder sollten?
Studenten Kranken- und Pflegeversicherung
Alle Personen, also auch Studenten, mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sind gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, sofern sie nicht:
- in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
- Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
- Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
- Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des SGB XII und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des SGB IX sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt für Studenten in Frage, wenn sie vom Geltungsbereich des SGB erfasst werden. Dies ist vorbehaltlich anderer Regelungen im SGB und durch zwischen- oder überstaatlichen Rechts der Fall, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 30 SGB I, sogenanntes Territorialitätsprinzip). Durch § 3 SGB IV wird in Ergänzung zu § 30 SGB I der persönliche und räumliche Anwendungsbereich der Vorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der Sozialversicherung bestimmt. Hierzu wird das aus § 30 SGB I folgende Territorialitätsprinzip für den Bereich der Sozialversicherung (§ 2 SGB IV) modifiziert. Nach § 3 SGB IV gelten im Beitragsrecht die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind (Nr. 1), während der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nur (wie nach § 30 Abs. 1 SGB I) der maßgebliche Anknüpfungspunkt bleibt, soweit eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht vorausgesetzt wird (Nr. 2). Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. § 3 SGB IV wird durch §§ 4 bis 6 SGB IV ergänzt. Durch § 4 SGB IV wird der Geltungsbereich des § 3 SGB IV mittels Ausstrahlung ausgedehnt. § 5 SGB IV schränkt den Geltungsbereich wiederum durch das Institut der Einstrahlung ein. § 6 SGB IV schließlich bestimmt, dass Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben, mithin vorrangig sind. Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig.
Mit dem fest vorgeschriebenen und jederzeit kürzbaren! Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung muss sich aber kein Student begnügen. Mithilfe einer Befreiung von der Versicherungspflicht winkt hier z.B. für eigentlich in der GKV versicherungspflichtige Studenten anfangs die Möglichkeit zum Wechsel in die private Studenten-Krankenversicherung. Studenten, die freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können ihre Mitgliedschaft zugunsten eines Wechsels in die PKV kündigen. Gesetzlich Versicherte müssen aber nicht unbedingt das Versicherungssystem wechseln, sondern können auch einfach zu einer anderen Krankenkasse wechseln, die günstiger und besser als ihre aktuelle ist:
Die Pflegeversicherung ist ebenfalls eine Pflichtversicherung: Alle, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte haben eine private Pflegepflichtversicherung.
Ganz wichtig: Wer sich für einen (vorübergehenden) Auslandsaufenthalt (egal ob Urlaub, Sprachkurs, Auslandssemester, Auslandspraktikum, usw.) entscheidet, sollte auch an die Auslandskrankenversicherung denken, denn gesetzlich Krankenversicherte haben im Ausland nur eingeschränkten oder sogar gar keinen Schutz! Auch die Leistungen einer privaten Krankheitskostenversicherung können im Ausland beschränkt sein, sodass auch für privatversicherte Studierende eine Auslandskrankenversicherung sinnvoll sein kann, ebenfalls, um eine etwaige im Tarif eingeräumte Beitragsrückerstattung nicht zu gefährden oder eine Selbstbeteiligung (Selbstbehalt) zu umgehen.
Studenten Haftpflichtversicherung
Daneben raten Experten unbedingt zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung – denn selbst wer nur mit dem Fahrrad oder zu Fuß unterwegs ist, haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die er gegenüber anderen verursacht.
Volljährige Studenten sind hier in der Regel nur über eine Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitversichert, wenn das Studium unmittelbar an die Schulausbildung anschließt (Ausnahme vorher Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres) und man als Student auch noch nicht verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Ob dem jedoch wirklich so ist, sollte man in den Versicherungsbedingungen nachlesen. Anderenfalls braucht man als Student eine eigene Privathaftpflichtversicherung, die Kosten sind mit ab ca. 3 Euro monatlich wirklich überschaubar.
Studenten Kfz-Versicherung
Wer als Student dank Kraftfahrzeug die eigene Mobilität in vollen Zügen genießt, kommt natürlich auch an einer Kfz-Versicherung nicht vorbei. Daneben ist die Vollkaskoversicherung für den eigenen Pkw im Rahmen der Studenten Versicherung nicht zwingend notwendig, sofern es sich nicht um ein Neufahrzeug handelt. Ein Verzicht bzw. die Nutzung einer Teilkasko-Versicherung hilft hier beim Sparen und schont die Haushaltskasse.
Studenten Hausratversicherung
Je nach Ausgangssituation kann ein Student bei den Versicherungen sparen – nämlich dann, wenn er auch als angehender Akademiker noch als Teil des elterlichen Haushalts gilt. Ein Beispiel wäre etwa die Studenten Hausratversicherung. Unter Umständen erübrigt sich in diesem Zusammenhang ein eigenständiger Vertrag. Voraussetzung ist aber grundsätzlich ein Blick in die Versicherungsbedingungen der Eltern-Police, vielleicht ist deren Schutz auch gar nicht mehr up-to-date.
Unfallversicherung vs. Berufsunfähigkeitsversicherung
Wie steht es mit den Risiken in Freizeit und Sport? Diese Frage beantwortet in erster Linie die Studenten Unfallversicherung. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Studenten automatisch kostenfrei abgesichert. Diese bietet aber keinen Versicherungsschutz bei Unfällen in der Freizeit. Dafür benötigt man dann eine private Unfallversicherung.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Studenten sichert den vorübergehenden oder dauerhaften Verlust der Arbeitskraft in Folge einer Erkrankung oder eines Unfalls ab. Sie wird von Verbraucherschützern und anderen Experten jedem empfohlen, der von seiner Arbeitskraft lebt und auf diese angewiesen ist. Studenten profitieren dabei von dauerhaft niedrigeren Beiträgen durch den frühen Abschluss (Eintrittsalter), einem in der Regel besseren Gesundheitszustand und einer für sie vorteilhaften Berufsgruppeneinstufung.