Versicherungen für Studenten

Rentenversicherung

Als Student kommst du mit dem Thema Rente & Altersvorsorge vor allem dann in Kontakt, wenn es ums Jobben während des Studiums geht. In vielen Fällen besteht nämlich Versicherungspficht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

In einem gewissen Rahmen sollte man sich auch schon mit der eigenen privaten Altersvorsorge beschäftigen, sich einen Überblick verschaffen und bestenfalls erste Entscheidungen treffen. Denn umso eher du mit dem Zurücklegen und Sparen fürs Alter beginnst – auch wenn es nur ein paar Euro im Monat sind -, desto besser (Stichwort “Zinseszins”). Egal wie “uncool” sich das vielleicht zunächst anhört. Ansonsten sind die Belastungen später ungleich größer. Eine besonders flexible und kostengünstige Möglichkeit dazu bietet myPension, das wir weiter unten im Text etwas ausführlicher vorstellen.

Die gesetzliche Rentenversicherung – Studenten aufgepasst

Sobald man als Student eine Beschäftigung aufnimmt oder ein Praktikum absolviert, kommt man auch mit der gesetzlichen Rentenversicherung in Berührung. Entweder ist man (oder der Arbeitgeber) nämlich verpflichtet, Beiträge an selbige zu zahlen oder eben nicht.

Kurzfristige Beschäftigungen

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und bei einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Kurzfristige Beschäftigungen (bei mehreren im Jahr dürfen die Grenzen insgesamt nicht überschritten werden) sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig.

Dauerbeschäftigungen

In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Studenten in “Dauerbeschäftigungen” generell Versicherungspflicht, unabhängig vom Einkommen und der Wochenarbeitszeit. Das heißt, ein Werkstudentenprivileg existiert in diesem Sozialversicherungszweig nicht.

Den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung von 18,6 % tragen Student und Arbeitgeber nicht in sämtlichen Fällen jeweils zur Hälfte.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijob)

Seit dem 01.01.2013 besteht auch für neu aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sogenannte Minijobs) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber entrichtet einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent bzw. 5 Prozent (bei Minijobs in Privathaushalten). Der Minijobber hat einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent bzw. von 13,6 Prozent (bei Minijobs in Privathaushalten) zu tragen, das ist die Differenz zum aktuellen Renten­­ver­sich­erungs­beitragssatz (18,6 % – 15 % = 3,6 %).

Studenten, die als Minijobber nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen möchten, können sich jederzeit mit einem schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von dieser befreien lassen. Der zu zahlende Eigenanteil entfällt dann, während jedoch der Arbeitgeber weiter seinen Pauschalbeitrag zu zahlen hat. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sollte wohl überlegt sein, denn man erwirbt dadurch keine Beitragszeiten in der Rentenversicherung, die zum Beispiel für Rehabilitationsmaßnahmen, die Erwerbsminderungsrente oder die vorzeitige Altersrente wichtig sind. Zudem ergibt sich durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen für Studenten die Möglichkeit einen Riester-Vertrag abzuschließen.

Midijobs (Übergangsbereich)

Liegt dein monatlicher Bruttoverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze, aber unter 2.000 Euro, befindest du dich als Student im sogenannten Übergangsbereich (Midijob). Hier brauchst du als Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zur Rentenversicherung zahlen.

Selbständig tätige Studenten

Selbständige sind bis auf einige Ausnahmen (§ 2 SGB VI) grundsätzlich nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden (§ 6 SGB VI).

Für nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtige Selbständige ist eine Pflichtversicherung auf Antrag möglich, sofern sie nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit beantragen (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Das Versicherungsverhältnis endet erst bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, ein vorheriger Austritt ist in dem Fall nicht möglich.

Selbständige sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, wenn sie die selbständige Tätigkeit nur im geringfügigen Maße ausüben.

Eine weitere Möglichkeit für nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtige Selbständige ist die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI. Sie kann von selbständig Tätigen jederzeit begonnen und beendet werden, zudem kann der einzuzahlende Betrag selbst bestimmt werden. Der Mindestbeitrag berechnet sich aus dem aktuellen Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung.

Wer als Selbständiger in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, trägt den vollen Beitrag allein. Künstler und Publizisten sowie Hausgewerbetreibende müssen nur die Hälfte der Beiträge selbst zahlen, die andere Hälfte übernimmt die Künstlersozialkasse beziehungsweise der Auftraggeber.

Meldepflicht

Bist du zum Beispiel als Lehrer, Erzieher, Pflegeperson, Hebamme, Entbindungspfleger, Künstler, Publizist oder als Selbständiger mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig, musst du dich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei deinem Rentenversicherungsträger melden. Ansonsten können Beiträge nachgefordert werden.

Im Praktikum

Ein Praktikum vermittelt Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung. Es gilt daher als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung und ist grundsätzlich versicherungspflichtig. Aber es gibt Ausnahmen:

  • Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum: Wer innerhalb seines Studiums ein in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert, ist versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Dies gilt auch für ein während eines Urlaubsemesters abgeleistetes vorgeschriebenes Praktikum. Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes sind unerheblich.
  • Freiwilliges Zwischenpraktikum: Ein freiwilliges Praktikum im Studium, bei dem man im Monat nicht mehr als bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdient, gilt als Minijob.
  • Vor- oder Nachpraktikum: Wer ein vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach dem Studium absolviert, ist grundsätzlich als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn das Praktikum im Rahmen der Geringfügigkeit bleibt. Ein solches Praktikum ist dann eine betriebliche Berufsbildung. Dafür gelten die Regelungen zur Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen nicht. Anders ist es bei Vor- und Nachpraktika, die nicht von der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Sie sind versicherungsfrei, wenn der Praktikant ohne Entgelt arbeitet. Erhält er ein Entgelt, sind die Regelungen zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen und kurzfristigen Beschäftigungen zu beachten.

Anrechnungszeiten im Studium

Anrechnungszeiten gehören zu den beitragsfreien Zeiten. Obwohl keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden, können Zeiten dennoch für die spätere Rente zählen. Anrechnungszeiten sind beispielsweise Zeiten der Schulausbildung und des Studiums vom 17. Geburtstag an (jedoch max. insgesamt 8 Jahre). Ein Abschluss muss nicht nachgewiesen werden.

>> kostenloser Studenten Rentenversicherungs-Vergleich <<

Private Altersvorsorge für Studenten, staatlich gefördert

Riester-Rente

Studenten, die aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig sind (eine freiwillige Versicherung reicht nicht!) und der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, gehören zum zulagenberechtigten Personenkreis für die Riester-Rente (Ehepartner von unmittelbar Förderberechtigten können unter Umständen auch die Förderung erhalten).

Sie können also schon während des Studiums die 175 € jährliche Grundzulage erhalten, wenn der Mindesteigenbeitrag (derzeit 4 % vom rentenversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres) in den Riestervertrag eingezahlt wird. Zudem winkt der Berufseinsteiger-Bonus: Ein Riester-Sparer erhält im ersten Sparjahr eine um bis zu 200 € erhöhte Grundzulage, wenn er am 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar zulagenberechtigt ist und nach dem 31. Dezember 1982 geboren ist.

Rürup-Rente

Aber auch Studenten, die nicht riestern dürfen, können eine staatlich begünstigte Form der Altersvorsorge betreiben und zwar mit der sogenannten Basis- bzw. Rürup-Rente. Hier profitiert man von steuerlichen Vorteilen (Geltendmachung als Sonderausgabe). Sie ist also besonders für Studenten interessant, die den jährlichen Einkommenssteuergrundfreibetrag von derzeit 11.604 € (2024) überschreiten werden.

2024 ist der als Sonderausgaben abziehbare Höchstbetrag für die Rürup-Rente auf 27.565 € bei Ledigen begrenzt, bei gemeinschaftlich veranlagten Verheirateten ist es der doppelte Betrag (55.130 €). Dieser förderfähige Höchstbetrag errechnet sich aus dem aktuell geltenden Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung von 24,7 % (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze von 111.600 € in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland.

Private Rentenversicherung

Neben den klassischen und fondsgebundenen Rentenversicherungen mit Riester- oder Rürup-Förderung gibt es auch Versicherungsprodukte ohne Förderberechtigung. Diese müssen weder schlechter noch besser sein. Hier gilt es sich selbst im Internet oder von einem versierten Finanz- / Versicherungsexperten individuell beraten zu lassen.

>> kostenloser & unverbindlicher Rentenversicherungs-Vergleich <<

Es ist aber in jedem Fall sinnvoll, privat fürs Alter vorzusorgen, denn die gesetzliche Altersrente allein ist immer weniger in der Lage, den Lebensstandard nach dem Ende des Erwebslebens zu halten. Das gilt insbesondere für die heutige junge Generation, also Studenten, die erst in mehreren Jahrzehnten das reguläre Rentenalter erreichen. Umso eher man also mit der privaten Vorsorge beginnt, auch wenn es nur kleine monatliche Beträge sind, desto geringer ist die spätere Belastung.

Es gibt verschiedene Formen der privaten Rentenversicherung. Eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung zeichnet sich durch eine Ansparung von Kapital mit laufenden Beitragszahlungen aus. Sobald der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt erreicht wird, erfolgt die lebenslange Auszahlung der monatlichen Rente. Weiterhin verfügt man oft über ein sogenanntes Kapitalwahlrecht (bei der Riesterrente max. 30 %, bei der Rüruprente gibt es kein Kapitalwahlrecht). Das bedeutet, dass vor der Fälligkeit des Versicherungsvertrages zwischen einer einmaligen Kapitalleistung oder der lebenslangen, monatlichen Rentenzahlung gewählt werden kann. Ebenfalls positiv ist, dass in der Regel keine Gesundheitsprüfung bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung gefordert wird.

Flexible und kostengünstige Rentenversicherung für Studenten

myPension

Eine besonders flexible Möglichkeit, um fürs Alter Geld anzulegen, bietet myPension. Das InsurTech-Unternehmen aus Frankfurt am Main hat eine vollständig digitalisierte, fondsgebundene Rentenversicherung zu niedrigen Kosten mit einer leistungsstarken Anlagestrategie entwickelt, für die du keine Finanzmarktkenntnisse benötigst.

Einige Vorteile von myPension im Überblick:

  • Starke Rendite mit Indexfonds (ETFs)
  • Flexible Ein- & Auszahlungen
  • Transparente und niedrige Kosten
  • Kapitalerträge in der Ansparphase müssen nicht versteuert werden
  • Beitragspause einlegen oder jederzeit kostenlos kündigen
  • Guthaben ist beim Versicherungspartner myLife sicher aufbewahrt

>> Jetzt mehr über die flexible und kostengünstige Rentenversicherung myPension erfahren!

Mit Nextwiser in unter 9 Minuten voll digital zur Altersvorsorge

Nextwiser Logo

Mit Nextwiser kannst du in wenigen Minuten voll digital mit deiner Altersvorsorge starten und ab 25 Euro monatlich in bis zu 10 verschiedene ETFs und Fonds gleichzeitig investieren. Dabei werden zwei Wege angeboten: fondsgebundene Rentenversicherung und fondsgebundene Basisrente. Nextwiser wählt den Anbieter mit dem aktuell besten Preis-Leistungsverhältnis aus und optimiert diese Produkte.

Als User kannst du auf das Nextwiser Asset Management zurückgreifen und hast jederzeit einen persönlichen Ansprechpartner zur Verfügung. Selbstverständlich kannst du dir aber auch ein eigenes Portfolio zusammenstellen. Passe deine Investitionsquote und Vermögensaufteilung flexibel an deine aktuelle Lebenssituation an und lasse dein Geld optimal für dich arbeiten!

>> Hier über die Altersvorsorge “powered by” Nextwiser informieren!

Ohne Versicherungsmantel: digitale Vermögensverwaltung von Oskar

Möchtest du auf eine digitale Vermögensverwaltung setzen, die dein Geld professionell verwaltet und intelligent in ETFs (Exchange Traded Funds) sowie ETCs mit weltweiter Abdeckung investiert – mit dem für Dich passenden Risiko -, dann ist Oskar vielleicht etwas für dich.

Oskar kommt ohne Versicherungsmantel daher, das heißt, wenn du es brauchst, kommst du jederzeit an dein Geld. Die Sparraten beginnen bei bereits 25 Euro im Monat und die Kosten liegen maximal bei 1 % p.a. Übrigens: OSKAR investiert bereits zu fünfzig Prozent in nachhaltige ETFs.

>> Informiere dich hier weiter über Oskar oder werde Kunde!