Krankenversicherung im Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium
Nimmst du nach dem erfolgreichen Abschluss eines ersten Studiums ein weiteres an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule auf, so wirst du erneut von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V erfasst, wenn du noch jünger als 30 bist und aufgrund über- oder zwischenstaatlichem Recht kein Anspruch auf Sachleistungen für dich besteht.
Ein postgraduales Studium ist ein Studium, das ein vorhergehendes erfolgreich abgeschlossenes Studium (in der Regel grundständiges Studium) voraussetzt. Das Hochschulrahmengesetz unterscheidet innerhalb der postgradualen Studien zwischen Aufbaustudium, Ergänzungsstudium und Zusatzstudium.
Der Beendigungstatbestand 14. Fachsemester wurde bei der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V mittlerweile gestrichen, sodass die vorherige Studiendauer für diese Versicherungspflicht beim Zweit- oder postgradualen Studium (Aufbau-, Ergänzungs- bzw. Erweiterungs- und Zusatzstudium) keine Bedeutung mehr hat.
Irrelevant ist auch, ob du den Studiengang in der Vergangenheit schon einmal studiert hast oder ob es sich um einen konsekutiven oder nicht-konsekutiven Masterstudiengang handelt.
Reine Promotionsstudenten werden jedoch nicht von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V erfasst. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit einem Promotionsstudium (Förderung des Promotionsvorhabens, überwiegend wissenschaftliche Arbeiten) begründen sowohl ein Meisterschüler- als auch ein Graduiertenstudium ebenfalls keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V.
Familienversicherung im Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium
Eine mögliche Familienversicherung über ein Elternteil bzw. den Ehegatten / Lebenspartner, der Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, ist der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V vorrangig. Hier müssen aber auch die entsprechenden weiteren Voraussetzungen, wie zum Beispiel die Altersgrenze (bei Begründung der Familienversicherung über ein Elternteil), das (Gesamt-)Einkommen, usw. beachtet werden.
Freiwillige Versicherung im Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium
Solltest du bei Aufnahme des Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudiums schon 30 Jahre oder älter sein, so wirst du von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht erfasst, sofern nicht die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen. Entsprechend bist du im Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sofern nicht aus einem anderen Grund eine (vorrangige) Versicherungspflicht in der GKV eintritt oder eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV möglich ist, oder du bleibst bzw. wirst alternativ Mitglied beispielsweise einer privaten Krankenversicherung.