Krankenversicherung für Studenten ab 30 Jahren
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V besteht längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Eine Pflichtmitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund dieser Versicherungspflicht geht aber noch bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird / wurde.
In der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es keine allgemeine oder besondere Altersgrenze von 30 Jahren. Selbiges gilt für freiwillige Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen.
In der privaten Krankenversicherung kann die Vollendung des 30. Lebensjahres aufgrund der Vertragsfreiheit je nach abgeschlossenem Tarif insofern Auswirkungen haben, als dass beispielsweise die Versicherungsfähigkeit in einem Ausbildungstarif endet und sich das Versicherungsverhältnis in einem “Normaltarif” fortsetzt.
Studienbeginn mit 30 oder später
Wer sein Studium in einem Alter von 30 Jahren oder später beginnt, wird nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, sofern keine Verlängerung der Versicherungspflicht infrage kommt.
Vorher gesetzlich freiwillig Versicherte bleiben im Studium ab 30 im selben Versichertenstatus, wenn keine Versicherungspflicht in der GKV eintritt oder die freiwillige Mitgliedschaft nicht zugunsten einer Familienversicherung gekündigt werden kann und wird.
Endet eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Familienversicherung aufgrund des Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen (bei Wegfall der Familien-Stammversicherung: ggf. eintretende Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder freiwilliger Beitritt nach § 9 SGB V), kommt es zur sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung, sofern kein Ausschlusstatbestand vorliegt bzw. der Austritt erklärt wird (siehe unten). Sowohl ein Krankenkassenwechsel als auch der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist dann möglich.
Vorher nicht-gesetzlich Krankenversicherte (also z.B. Privatkrankenversicherte) ab 30 können sich im Studium nur gesetzlich krankenversichern, wenn anderweitig eine Versicherungspflicht in der GKV eintritt, ein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV oder ein Beitrittsrecht nach § 9 SGB V besteht. Ansonsten kann eine private Krankenversicherung auch gewechselt werden.
30. Geburtstag während des Studiums
Ein automatisches Recht, sich als nicht-gesetzlich Krankenversicherter / Privatkrankenversicherter zum 30. Geburtstag im Studium auf einmal gesetzlich krankenversichern zu können, besteht nicht. Selbst wenn eine beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr wirkt, muss erst einmal ein Versicherungspflichttatbestand in der GKV, ein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV oder ein Beitrittsrecht nach § 9 SGB V vorliegen, um in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen.
Eine etwaig bestehende studentische Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V endet in der gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 190 Absatz 9 SGB V übrigens erst mit Ende des Semesters, indem der Student das 30. Lebensjahr vollendet hat und nicht schon direkt einen Tag vor dem 30. Geburtstag.
Obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V)
Kommt eine Verlängerung der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V nicht infrage und endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (gilt ebenso für die Familienversicherung bei Wegfall der persönlichen Voraussetzungen; bei Wegfall der Familien-Stammversicherung jedoch: ggf. eintretende Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder freiwilliger Beitritt nach § 9 SGB V), so wirst du anschließend automatisch freiwillig weiterversichert, wenn
- keine neue Versicherungspflicht eintritt (wodurch du wieder Pflichtmitglied werden würdest),
- keine Familienversicherung in der GKV begründet werden kann und
- es keinen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 SGB V gibt, an den sich eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisbar anschließt.
Das Zustandekommen dieser sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung kann vermieden werden, wenn du innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten deinen Austritt erklärst und das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Als solcher Nachweis gilt zum Beispiel die “Folgeversicherungsbescheinigung” einer privaten Krankenversicherung. Bindungsfristen an die Krankenkasse sind beim Austritt übrigens nicht einzuhalten.
Du kannst deine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse auch noch später ohne Berücksichtigung der 12-monatigen Bindungsfrist kündigen, um dich beispielsweise nach Ende der Kündigungsfrist privat krankenzuversichern. Aufgepasst für alle, die einen oder mehrere Wahltarife ihrer gesetzlichen Krankenkasse nutzen, deren besondere Bindungsfristen (bis zu drei Jahre) sind nämlich bei der ordentlichen Kündigung zu beachten (nicht aber beim Austritt)!
Wechsel zu einer besseren gesetzlichen Krankenkasse
Möchtest du deine gesetzliche Krankenkasse direkt im Anschluss an die Pflichtversicherung wechseln, so geht das ohne eine Kündigung. Jedoch müssen für einen freiwilligen Beitritt die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 SGB V erfüllt sein (Vorversicherungszeiten). Ansonsten kannst du natürlich auch später deine gesetzliche Krankenkasse wechseln, eine neue allgemeine Bindungsfrist von 12 Monaten wird durch deinen Verbleib nicht ausgelöst.
Wir bringen dich in jedem Fall schnellstmöglich zu einer neuen gesetzlichen Krankenkasse:
Verlängerung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
Mit einem Antrag, den du bei deiner gesetzlichen Krankenkasse stellst, kannst du eine Verlängerung der Versicherungspflicht als Student in deinem Einzelfall prüfen lassen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V hat das nur Aussicht auf Erfolg, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen.
An der durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geprägten absoluten Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student (37. Lebensjahr) wird angesichts des Wegfalls der Begrenzung der Fachsemesteranzahl (14 Fachsemester = 7 Jahre) seit dem 01.01.2020 übrigens nicht weiter festgehalten. Unverändert bleibt jedoch, dass nur Hinderungsgründe vor Vollendung des 30. Lebensjahres bei der Verlängerung der Versicherungspflicht Berücksichtigung finden können und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Hinderungsgrund und dem Überschreiten der Altershöchstgrenze bestehen muss.