Krankenversicherung für Studenten
Während des Studiums an einer deutschen Hochschule muss jeder Student über eine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall verfügen. Die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen verlangen von jedem Studieninteressierten bereits zur Einschreibung einen Nachweis, dass sie bzw. er in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist oder mit Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung sein wird, oder dass sie / er nicht gesetzlich versichert ist, weil sie / er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.
Die meisten Studenten – der Anteil beträgt ca. 50 % – sind über ein gesetzlich krankenversichertes Elternteil (in der Regel bis einen Tag vor dem 25. Geburtstag), oder einen Ehegatten oder Lebenspartner (beides ohne Altersgrenze), das / der Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) familienversichert. Endet die Familienversicherung oder kommt sie bei dir von Anfang an nicht in Betracht, wirst du regelmäßig versicherungspflichtig in der GKV und kannst deine Krankenkasse selbständig wählen. Nach Ende der Versicherungspflicht (oder Familienversicherung aufgrund Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen) in der GKV beginnt eine freiwillige Mitgliedschaft, wenn kein (neuer) Tatbestand der Versicherungspflicht in der GKV, kein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV und kein nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 SGB V), an den sich eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anschließt, vorliegt und kein Austritt erklärt wird (§ 188 Abs. 4 SGB V). Ansonsten greift ggf. die sogenannte Auffangversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Wer direkt vor Studienbeginn freiwillig gesetzlich versichert war, bleibt dies auch im Studium, sofern keine Versicherungspflicht in der GKV eintritt oder die freiwillige Mitgliedschaft aufgrund eines Anspruchs auf Familienversicherung in der GKV bzw. auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gekündigt wird.
Werde Mitglied bei der besten gesetzlichen Krankenkasse:
Die private Krankenversicherung (PKV) im Studium
Alternativ zur studentischen Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse kannst du dich bei nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V eintretender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung von dieser auf Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn unwiderruflich befreien lassen und dich privat krankenversichern.
Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse können ihre Mitgliedschaft kündigen und ins PKV-System wechseln (§ 191 SGB V in Verbindung mit § 175 Absatz 4 SGB V).
Wenn du bereits unmittelbar vor Aufnahme des Studiums privat krankenversichert warst und von keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst wirst, keinen Anspruch auf Familienversicherung und auch kein Beitrittsrecht nach § 9 SGB V hast, kannst du dich nicht gesetzlich krankenversichern und hältst die private Krankenversicherung aufrecht.
Mit Einschreibung zu Semesterbeginn von der PKV in die GKV
Wenn du mit der Einschreibung als Student jedoch versicherungspflichtig in der GKV wirst und keine Befreiung von der Versicherungspflicht fortwirkt, kannst du als zuvor privat Krankenversicherter alternativ zur Fortführung der PKV zum Semesterbeginn Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden! Dies gilt auch für beihilfeberechtigte oder in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Beamtenkinder mit einer “privaten Restkostenkrankenversicherung”.
Deinen Vertrag beim privaten Krankenversicherungsunternehmen kannst du nach § 205 Abs. 2 VVG innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zu diesem Zeitpunkt kündigen. Dabei musst du deinem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht innerhalb von zwei Monaten durch eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse nachweisen. Später kann das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats gekündigt werden, in dem der Eintritt der Versicherungspflicht nachgewiesen wird. Das Recht auf Kündigung des Versicherungsvertrages besteht übrigens auch dann, wenn eine Familienversicherung nach § 10 SGB V begründet wird.
Für die einzelnen dargestellten Möglichkeiten der “studentischen Krankenversicherung” gibt es eine Reihe von Voraussetzungen und Bedingungen (Einkommen, Alter, usw.) sowie Besonderheiten (bspw. bei Auslandsaufenthalten), die wir dir im folgenden Text und auf den weiteren Unterseiten von studentische-versicherungen.de näher darstellen. Nimm dir die Zeit und lies dir die Sachen gründlich durch, dann weißt du, wie das alles mit der Krankenversicherung für Studenten abläuft.
Eine extra Unterseite haben wir für Studieninteressierte aus dem Ausland bzw. ausländische Studenten angelegt, die unter anderem auf die Besonderheiten in Sachen Krankenversicherung bei der Einreise, Visum, Aufenthaltstitel und der Einschreibung eingeht.
Gesetzliche Krankenversicherung
Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
Als Student bist du gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn du an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben bist, unabhängig davon, ob du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht.
Dabei wird nicht danach differenziert, ob das Studium als Vollzeit- oder Teilzeitstudium betrieben wird. Auch ein Fernstudium an einer Hochschule führt unter den sonstigen Voraussetzungen zur Krankenversicherung der Studenten (KVdS). Studierende, die an Fernhochschulen in Deutschland eingeschrieben sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuches haben, werden von der Versicherungspflicht jedoch nicht erfasst.
Der Beendigungstatbestand Abschluss des 14. Fachsemester bei der studentischen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V wurde mit Wirkung zum Jahresbeginn 2020 gestrichen (mehr zu den Hintergründen und weiteren Änderungen 2020)!
> Versicherungspflichtig?
Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen, Studienkollegs oder sonstigen Vorbereitungskursen (Propädeutika), reine Promotionsstudenten (nach der wissenschaftlichen Ausbildung), Meisterschüler-/Graduiertenstudenten sowie Gasthörer sind versicherungsrechtlich keine ordentlich Studierenden und werden von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht erfasst.
Studierende in dualen Studiengängen stehen heute nach § 5 Abs. 4a SGB V den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich (egal, ob in der Praxis- oder Studienphase), sodass sie nicht als Studierende versicherungspflichtig in der GKV werden. Wer als dualer Student ein Arbeitsentgelt erzielt, wird dann versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, ohne Arbeitsentgelt nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, sofern nicht Versicherungsfreiheit vorliegt (§ 6 Abs. 3 und 3a SGB V), wie z.B. bei Beamten / Beamtenanwärter (u.a. duales Studium im öffentlichen Dienst > Studierende sind Beamte auf Widerruf).
Die Versicherungspflicht als Student gilt grundsätzlich unter den genannten Voraussetzungen auch für ein Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium oder während eines Urlaubssemesters.
Versicherungskonkurrenz / Ausschlusstatbestände
Der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht als Studierender nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind eine Reihe von anderen Versicherungspflichttatbeständen vorrangig (siehe § 5 Abs. 7 SGB V), die KVdS wird dann nicht wirksam. Nur ein Beispiel: Wer in seinem Erscheinungsbild nicht als ordentlich Studierender, sondern mehr als Arbeiter oder Angestellter gilt, ist als solcher versicherungspflichtig (oder versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bzw. § 7 Abs. 1 SGB V). Dies betrifft auch Studierende in echten berufsbegleitenden Studiengängen.
Studenten, die die Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V über ein Elternteil (in der Regel bis einen Tag vor ihrem 25. Geburtstag), einen Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (beides ohne Altersgrenze) in der GKV erfüllen, sind nicht als Student versicherungspflichtig, da die Familienversicherung der Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ebenfalls vorrangig ist, es sei denn, der etwaige Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten ist nicht versichert.
Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V tritt ferner nicht ein, solange die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 SGB V oder als Wehr- oder Zivildienstleistender nach § 193 SGB V fortbesteht.
Wer als Student eine selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausübt, wird nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht als Student versicherungspflichtig in der GKV.
Bist du nach den gesetzlichen Regelungen versicherungsfrei (u.a. § 6 Absatz 1 SGB V) oder von der Versicherungspflicht befreit, mit Ausnahme der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 2 SGB V und § 7 SGB V (Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung), bleibst du versicherungsfrei, auch wenn du die Voraussetzungen der Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllst. Wenn du während der Dauer deines Studiums als ordentlich Studierender einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und versicherungsfrei bist, bleibst du jedoch versicherungspflichtig als Student, wenn du die Voraussetzungen dafür erfüllst, die Versicherungsfreiheit bezieht sich dann nur auf deine Beschäftigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, “Werkstudentenprivileg“).
Hochschularten
Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen können sein: Universitäten, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Verwaltungshochschulen, Theologische / Pädagogische Hochschulen.
Ein Studium an einer Universität der Bundeswehr oder an einer Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung führt nicht zur Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, du hast in dem Fall Anspruch auf Heilfürsorge bzw. Beihilfe und bist daher krankenversicherungsfrei. Dies gilt gleichermaßen auch für Theologiestudenten, sofern du bereits zum Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 SGB V gehörst.
Berufsakademien sind keine staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen.
Studierende an privaten, nicht staatlich anerkannten Hochschulen werden von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ebenso nicht erfasst.
Verlängerung der studentischen Versicherungspflicht in der GKV
Im Ausnahmefall kann die Versicherungspflicht als Student nach Einzelfallprüfung durch die gesetzliche Krankenkasse auf Antrag über deinen 30. Geburtstag hinaus verlängert werden und zwar, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen. An der durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geprägten absoluten Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student (37. Lebensjahr) wird angesichts des Wegfalls der Begrenzung der Fachsemesteranzahl (14 Fachsemester = 7 Jahre) seit dem 01.01.2020 nicht weiter festgehalten. Unverändert bleibt jedoch, dass nur Hinderungsgründe – wie Erkrankungen, Behinderung oder Erziehungszeiten – vor Vollendung des 30. Lebensjahres bei der Verlängerung der Versicherungspflicht Berücksichtigung finden können und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Hinderungsgrund und dem Überschreiten der Altershöchstgrenze bestehen muss.
Warum eine Verlängerung der Versicherungspflicht interessant ist? Weil die Beiträge nach Ende der Versicherungspflicht als freiwillig Versicherter in jedem Fall deutlich höher sind als in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten (KVdS)!
Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten
Der absolute Beitrag für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V pflichtversicherte Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVdS) ist bei den gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der individuellen Zusatzbeitragssätze, die die Krankenkassen erheben, unterschiedlich hoch. Gemäß § 236 Absatz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen zunächst 1/30 des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des BAföG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen (derzeit 855 €). Als Beitragssatz sind gemäß § 245 Absatz 1 SGB V 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes vorgesehen (derzeit 7/10*14,6% = 10,22 %). Somit ergibt sich für pflichtversicherte Studenten ein Krankenversicherungsbeitrag von aktuell mindestens 87,38 € im Monat, zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages.
Für die gesetzliche Pflegeversicherung werden von jeder gesetzlichen Krankenkasse abhängig vom Alter des Studierenden und der Anzahl/dem Alter der Kinder des Studierenden im Monat 20,52 € (Studierende mit mindestens 5 Kindern unter 25 Jahre = 2,4 % auf 855 €) bis 34,20 € (Studierende ab 23 Jahre ohne Kind = 4,0 % auf 855 €) erhoben.
Gemäß § 236 Absatz 2 SGB V können noch weitere beitragspflichtige Einnahmen zur Beitragsbemessung herangezogen werden: der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung; gilt auch für vergleichbare Renten aus dem Ausland), der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge; soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden; gilt auch wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden) und Arbeitseinkommen (Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit; auch wenn im Ausland erzielt), soweit das Arbeitseinkommen neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Freiwillige Versicherung als Student in der GKV
Wer vor Studienbeginn bereits freiwillig gesetzlich krankenversichert ist / war und mit Studienbeginn weder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung wird, noch einen Anspruch auf Familienversicherung hat und dadurch die freiwillige Mitgliedschaft kündigen kann, bleibt auch (erstmal) während des Studiums als freiwilliges Mitglied versichert. Es sei denn, du kündigst deine Mitgliedschaft (besondere Bindungsfristen aufgrund von Wahltarifen beachten!) zugunsten einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall, zum Beispiel einer privaten Krankenversicherung.
Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Für alle, deren Familienversicherung aufgrund des Wegfalls der persönlichen Voraussetzungen (bei Wegfall der Familien-Stammversicherung: Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder freiwilligen Beitritt nach § 9 SGB V prüfen) oder eine Versicherungspflicht in der GKV endet (als Student zum Beispiel regelmäßig mit Vollendung des 30. Lebensjahres), setzt sich die Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft (obligatorische Anschlussversicherung) bei derselben Krankenkasse fort, wenn keine Ausschlusstatbestände vorliegen. Als Ausschlusstatbestände kommen insbesondere ein neuer Tatbestand der Versicherungspflicht in der GKV, eine Familienversicherung in der GKV oder ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V, an den sich eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisbar anschließt, infrage.
Das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung kann vermieden werden, wenn du innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten deinen Austritt erklärst und das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Als solcher Nachweis gilt zum Beispiel die “Folgeversicherungsbescheinigung” einer privaten Krankenversicherung. Bindungsfristen an die Krankenkasse sind beim Austritt übrigens nicht einzuhalten.
Alternativ zur Weiterversicherung bei deiner derzeitigen Krankenkasse aufgrund der obligatorischen Anschlussversicherung kannst du deine gesetzliche Krankenkasse für die freiwillige Versicherung auch direkt wechseln, indem du bei der neuen Krankenkasse den Beitritt nach § 9 SGB V anzeigst. Eine Kündigung ist nicht erforderlich und Bindungsfristen sind nicht zu berücksichtigen. Wenn du zuvor familienversichert warst, müssen jedoch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V erfüllt sein, bei einer vorherigen kraft Gesetzes beendeten Pflichtmitgliedschaft die Beitrittsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Ansonsten kannst du deine gesetzliche Krankenkasse natürlich auch später (im Kündigungsverfahren) wechseln. Durch die obligatorische Anschlussversicherung oder Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V wird keine neue allgemeine Bindungsfrist von 12 Monaten ausgelöst.
Vergleiche hier einfach gesetzliche Krankenkassen, wenn du weißt, dass deine Familienversicherung oder Pflichtmitgliedschaft endet, um deine gesetzliche Krankenkasse frühstmöglich zu wechseln!
(Mindest-)Beiträge für freiwillig versicherte Studenten
Bei Studierenden, deren Pflichtmitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung endet (§ 190 Abs. 9 SGB V) und die sich freiwillig weiterversichern, wird grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,0 % zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes aufs jeweilige Einkommen fällig, mindestens aber monatlich 164,97 € (14,0 % Beitragssatz auf die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage von 1.178,33 €). Lediglich für Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, das neben einer Rente oder einem Versorgungsbezug bezogen wird, ist bei der Beitragsberechnung der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % maßgeblich, zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Zum Krankenversicherungsbeitrag kommt noch der Beitrag für die Pflegeversicherung (mindestens 28,28 € / Monat; Kinderlose mindestens 47,13 € / Monat).
Kosten / Beiträge für Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Beitragssatz | Bemessungsgrundlage | Monatsbeitrag 2024 | |
---|---|---|---|
Familienversicherung | – | – | 0 € (beitragsfrei) |
Pflichtversicherung (KVdS) | 10,22 % + kZbs | 855 € | 87,38 € + kZb |
Freiwillige Versicherung | 14,0 % (14,6 %) + kZbs | mindestens 1.178,33 €* | mindestens 164,97 €* + kZb |
kZbs = kassenindividueller Zusatzbeitragssatz
kZb = kassenindividueller Zusatzbeitrag (= kZbs * Bemessungsgrundlage)
*In der freiwilligen Versicherung wird ein fiktives Mindesteinkommen angenommen, das auch für die Beitragsberechnung gilt, wenn dieses vom Versicherten gar nicht erreicht wird. Bei dieser Mindestbemessungsgrundlage handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) um eine absolute Untergrenze beitragspflichtiger Einnahmen (BSG, Urteile vom 15. September 1992 – 12 RK 51/91 – sowie vom 30. November 2016 – B 12 KR 6/15 R -). Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung dem Versicherungsprinzip gegenüber dem Solidaritätsprinzip im Interesse einer stabilen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung den Vorrang eingeräumt. Laut der Gesetzesbegründung solle damit bei freiwilligen Mitgliedern ein vertretbarer Ausgleich zwischen “Leistung” und “Gegenleistung” erreicht werden (BT-Drs. 11/2237, S. 225). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei § 240 Abs. 4 SGB V verfassungsrechtlich unbedenklich (u.a. BSG, Urteile vom 7. November 1991 – 12 RK 37/90 – sowie vom 30. November 2016 – B 12 KR 6/15 R). Die Mindesteinnahmengrenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V dürfe nach Ansicht des BSG auch in Härtefällen nicht unterschritten werden, etwa dann, wenn die beitragsrelevanten tatsächlichen Einnahmen des Versicherten wesentlich unter dieser Grenze lägen oder Einkommen überhaupt nicht vorhanden sei (BSG, Urteile vom 30. November 2016 – B 12 KR 6/15 R – sowie vom 25. August 2004 – B 12 P 1/04 R – und vom 18. Februar 1997 – 1 RR 1/94 –).
Sind jedoch beitragspflichtige Einnahmen über der Mindestbemessungsgrundlage vorhanden, so wird anhand von diesen der GKV-Beitrag berechnet.
Anders als bei den Pflichtversicherten bildet bei freiwillig Versicherten die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Grundlage (grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen). Dazu zählen unter anderem auch beispielsweise Einnahmen aus Kapitalvermögen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung!
Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag beim BAföG
Erhältst du als Student BAföG, so hast du Anspruch auf einen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag in Höhe von derzeit 102 Euro im Monat, dazu kommen 35 Euro für die Pflegeversicherung. Dies gilt für alle nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 oder 10 SGB V Versicherte, für freiwillig GKV Versicherte, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach den § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V und § 57 Absatz 4 des SGB XI berechnet werden, sowie PKV-Versicherte (bei einer Teilkostenversicherung anteilig).
Alle anderen freiwillig versicherten Studenten oder nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 Pflichtversicherte (Auffangversicherung) erhalten nachweisabhängig bis zu 185 Euro im Monat für die Krankenversicherung, der Pflegeversicherungszuschlag beträgt maximal 48 Euro. Diese höheren Zuschläge erhalten nachweisabhängig auch privat krankenversicherte Studenten über 30.
Beitragsfrei Familienversicherte erhalten keinen Zuschlag zum BAföG.
Gesetzliche Krankenkasse als Student wechseln
Wer aufgrund von schlechtem Service, unbefriedigenden (Zusatz-)Leistungen, einem unpassenden Bonusprogramm oder einem hohen Beitrag mit seiner gesetzlichen Krankenkasse unzufrieden ist, kann natürlich auch als Student in eine andere Krankenkasse wechseln. Der Wechsel selbst ist unkompliziert und risikolos. Und: Keine gesetzliche Krankenkasse kann Versicherte aus Alters- oder gesundheitlichen Gründen ablehnen.
Unser kostenloser Krankenkassen-Wechsel-Service für Studenten:
Private Zusatzversicherungen sind möglich
Wer sich nur mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zufrieden geben will, kann natürlich auch eine oder mehrere private Zusatzversicherungen abschließen. Ergänzend zum bestehenden Schutz der Krankenversicherung für Studenten empfiehlt sich in vielen Fällen eine Auslandskrankenversicherung (für Auslandsreisen, Auslandssemester/-praktika) oder eine Zahnzusatzversicherung.
Jedoch ist nicht jede Zusatzversicherung wirklich notwendig, der eigene Bedarf sollte vorher geprüft werden. Das geht über das Formular auf folgender Seite: Krankenzusatzversicherung. Einfach mit den korrekten, eigenen Daten ausfüllen und du wirst kostenfrei von einem Versicherungsvermittler kontaktiert.