Versicherungen für Studenten

Vorzeitigen Krankenkassenwechsel jetzt prüfen!

Letzte Aktualisierung am 30.05.2024 von admin

Ab dem Jahr 2021 ändert sich einiges in Sachen Krankenkassenwahlrecht, wodurch Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse diese leichter / einfacher wechseln können, wie wir bereits berichteten. Neben dem Verzicht auf eine Kündigungserklärung des Mitglieds bei einem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse – ab 2021 muss nur noch gegenüber der neuen Krankenkasse die Wahl erklärt werden, diese übernimmt alles Weitere im direkten Austausch mit der bisherigen Krankenkasse – und des sofortigen Krankenkassenwahlrechts bei Änderungen im Versicherungsverhältnis (z.B. Beginn einer Versicherungspflicht als Studierender nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V), ist vor allem bei unveränderten Versicherungsverhältnissen die Verkürzung der allgemeinen Bindungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V von 18 auf 12 Monate bei einem Wechselwunsch relevant.

Übergangsfälle

Von der Verkürzung der allgemeinen Bindungsfrist profitieren auch Mitglieder, deren allgemeine Bindungsfrist an die gewählte Krankenkasse nach derzeitigem Recht ausgelöst wurde und die maßgebliche 18-monatige Bindungsfrist zum Jahreswechsel 2020/2021 noch nicht erfüllt ist (sogenannte Übergangsfälle). Das teilt der GKV-Spitzenverband in einem Rundschreiben vom 19.10.2020 mit (RS 2020/746).

Diese aktuell laufende 18-monatige Bindungsfrist verkürzt sich in solchen Fällen auf 12 Monate; sie endet frühestens am 31. Dezember 2020. Dies gilt unabhängig davon, ob die aktuelle 18-monatige Bindungsfrist durch die aktive oder passive Ausübung des Wahlrechts ausgelöst wurde. Somit ist teilweise schon ein Krankenkassenwechsel ein halbes Jahr früher möglich!

Korrektur der Kündigungsbestätigung verlangen

Bereits ausgestellte Kündigungsbestätigungen sind von den Krankenkassen entsprechend zu korrigieren. Hierzu bedarf es aber einer Mitteilung des Mitglieds. Das heißt, hast du noch eine “alte Kündigungsbestätigung”, teile deiner Krankenkasse bitte mit, dass du eine Korrektur dieser unter Beachtung der neuen 12-monatigen Bindungsfrist wünschst.

Besondere Bindungsfrist durch Wahltarife verhindert vorzeitigen Krankenkassenwechsel

Für Mitglieder, die aufgrund der Inanspruchnahme eines Wahltarifs nach § 53 SGB V einer besonderen Bindungsfrist nach § 53 Abs. 8 SGB V unterliegen, verkürzt sich zwar die allgemeine 18-monatige Bindungsfrist auf 12 Monate nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ebenfalls, dennoch scheitert ein vorzeitiger Krankenkassenwechsel an der fortbestehenden besonderen Bindungsfrist, sofern diese noch nicht erfüllt ist.

Beispiele für die Verkürzung der allgemeinen Bindungsfrist bei Ausübung des Krankenkassenwahlrechts von 18 auf 12 Monate zum Jahreswechsel 2020/2021

Beginn der Bindungsfrist am 01.10.2019
Ende der 18-monatigen allgemeinen Bindungsfrist eigentlich am 31.03.2021
Kündigungserklärung und -eingang bei aktueller Krankenkasse im Oktober 2020
Ende der allgemeinen Bindungsfrist am 31.12.2020 und Wechselmöglichkeit bereits zum 01.01.2021 anstelle vom 01.04.2021

Beginn der Bindungsfrist am 01.10.2019
Ende der 18-monatigen allgemeinen Bindungsfrist eigentlich am 31.03.2021
Kündigungserklärung und -eingang bei aktueller Krankenkasse im November 2020
Ende der allgemeinen Bindungsfrist am 31.12.2020 und Wechselmöglichkeit zum 01.02.2021 aufgrund der zu beachtenden Kündigungsfrist (zum Ablauf des übernächsten Monats)

Beginn der Bindungsfrist am 01.10.2020
Ende der 18-monatigen allgemeinen Bindungsfrist eigentlich am 31.03.2022
Kündigungserklärung und -eingang bei aktueller Krankenkasse im November 2020
Ende der allgemeinen Bindungsfrist am 30.09.2021 und Wechselmöglichkeit zum 01.10.2021