Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- & Pflegeversicherung steigen für alle pflichtversicherten Studenten ab dem Wintersemester 2024/2025: Jetzt wechseln!
Für forschende Ausländerinnen und Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung nach § 18d Absatz 1 AufenthG verfügen, wurde ein neues freiwilliges Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland eröffnet.
Wir gehen im Beitrag der Frage nach, ob die Internationale oder Europäische Krankenversicherung eine (günstige) Alternative zur deutschen PKV sein kann.
Am 12. Oktober 2022 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 beschlossen, am 25.11.2022 gab auch der Bundesrat grünes Licht. Der Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erhöht sich ab 2023 aufgrund der Anhebung der monatlichen Bezugsgröße.
Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- & Pflegeversicherung steigen für alle pflichtversicherten Studenten ab dem Wintersemester 2022/2023: Jetzt wechseln!
Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung erhalten ab dem 1. Juni 2022 ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie nicht nach dem SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder dem SGB XII (Sozialhilfe) hilfebedürftig sind.
Eltern mit mehreren Kindern müssen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sozialen Pflegeversicherung bessergestellt werden als kleinere Familien und Kinderlose.
Die längst noch nicht überstandene Corona-Pandemie und die kostenintensive Gesetzgebung unter Bundesgesundheitsminister Jens Spahn haben die Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen unter Druck gesetzt. Für das Jahr 2022 drohte der gesetzlichen Krankenversicherung ohne ergänzenden Bundeszuschuss ein Milliardendefizit und auch die Prognosen für die Folgejahre sehen düster aus. Ohne weitere Steuerzuschüsse drohen Beitragssatzanhebungen auf breiter Front.
Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen können unter bestimmten Voraussetzungen als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anerkannt werden.
Nach derzeitigem Recht ausgelöste allgemeine Bindungsfristen von Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen (= 18 Monate), die zum Jahreswechsel 2020/2021 noch nicht erfüllt sind, verkürzen sich auf 12 Monate, enden aber frühestens am 31.12.2020, wodurch teils ein deutlich früherer Krankenkassenwechsel möglich ist.