Für forschende Ausländerinnen und Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung nach § 18d Absatz 1 AufenthG verfügen, wurde ein neues freiwilliges Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland eröffnet.
Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung erhalten ab dem 1. Juni 2022 ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie nicht nach dem SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder dem SGB XII (Sozialhilfe) hilfebedürftig sind.
Das Bundessozialgericht hat den Spielraum der gesetzlichen Krankenkassen mit zwei neuen Urteilen deutlich beschränkt. So dürfen sie zum einen keine Einzelleistungen, etwa Auslandsbehandlung oder Zahnersatz, gegen zusätzliche Prämien anbieten. Nach einem weiteren Urteil dürfen sie auch nicht mit Vergünstigungen bei privaten Vorteilspartnern werben.
An der durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geprägten absoluten Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung (37. Lebensjahr) wird angesichts des Wegfalls der Begrenzung der Fachsemesteranzahl (14 Fachsemester = 7 Jahre) seit dem 01.01.2020 nicht weiter festgehalten.
Die elektronische Gesundheitskarte wird am 1. Januar 2015 auch für gesetzlich krankenversicherte Studenten “Pflicht”.