Soziale Pflegeversicherung vor der Zahlungsunfähigkeit?
Erstveröffentlicht am 29.09.2021 von admin | 0Den Pflegekassen in Deutschland droht aufgrund von Zusatzkosten durch die Corona-Pandemie die Zahlungsunfähigkeit.
Den Pflegekassen in Deutschland droht aufgrund von Zusatzkosten durch die Corona-Pandemie die Zahlungsunfähigkeit.
Die längst noch nicht überstandene Corona-Pandemie und die kostenintensive Gesetzgebung unter Bundesgesundheitsminister Jens Spahn haben die Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen unter Druck gesetzt. Für das Jahr 2022 drohte der gesetzlichen Krankenversicherung ohne ergänzenden Bundeszuschuss ein Milliardendefizit und auch die Prognosen für die Folgejahre sehen düster aus. Ohne weitere Steuerzuschüsse drohen Beitragssatzanhebungen auf breiter Front.
Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen können unter bestimmten Voraussetzungen als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anerkannt werden.
Nach derzeitigem Recht ausgelöste allgemeine Bindungsfristen von Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen (= 18 Monate), die zum Jahreswechsel 2020/2021 noch nicht erfüllt sind, verkürzen sich auf 12 Monate, enden aber frühestens am 31.12.2020, wodurch teils ein deutlich früherer Krankenkassenwechsel möglich ist.
Die Bundesregierung hat die Weichen für eine höhere Belastung beitragszahlender Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in 2021 gestellt.
Am 14. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 beschlossen, am 27.11.2020 gab auch der Bundesrat grünes Licht. Der Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung erhöht sich aufgrund der Anhebung der monatlichen Bezugsgröße.
Die Beiträge für pflichtversicherte Studierende in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) und in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI) steigen ab dem 01.10.2020.
Einige nicht gesetzlich krankenversicherte Studenten unter 30 Jahren gelangen durch Abschaffung des Beendigungstatbestandes 14. Fachsemester bei der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (wieder) in die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Examensregelung, auch Übergangs- oder Examenstarif genannt, in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für Studenten zum 01.01.2020 abgeschafft. Studierende ab 30 zahlen dann sofort deutlich mehr, Studierende unter 30 (zunächst) weniger.
Bisher freiwillig gesetzlich krankenversicherte Studenten unter 30 Jahren sparen ab dem 01.01.2020 durch einen Versichertenstatuswechsel kräftig!