Neues Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV für Ausländer
Letzte Aktualisierung am 30.05.2024 von adminAusländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung erhalten ab dem 1. Juni 2022 durch das “Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze” ein neues Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie nicht nach dem SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder dem SGB XII (Sozialhilfe) hilfebedürftig sind (§ 417 SGB V). Weitere Voraussetzung ist die erkennungsdienstliche Behandlung der Person nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes.
Die neue Regelung ist damit nur für einen begrenzten Personenkreis relevant. Ziel ist, diesem Personenkreis eine Wahlentscheidung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu ermöglichen und betrifft bspw. auch Studierende, die nicht von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V erfasst werden bzw. keinen anderen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung über einen anderen Versicherungstatbestand hätten.
Das Beitrittsrecht trägt der besonderen Situation von Geflüchteten aus der Ukraine Rechnung, die aufgrund des Beschlusses des Europäischen Rates auf der Grundlage der Richtlinie 2001/55/EG (sogenannte “Massenzustrom-Richtlinie”) einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz haben.
Um Schutzlücken zwischen Antragstellung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auszuschließen, reicht eine Antragstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz mit entsprechender Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz für die Beitrittserklärung aus. Der Beitritt muss innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Aufenthaltsnahme im Inland erklärt werden.
Absatz 2 des § 417 SGB V stellt sicher, dass auch bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, vor der Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung eine Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des Ausländerzentralregistergesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ist bis zum 31. Oktober 2022 nachzuholen.