Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Studenten in 2021 steigt
Letzte Aktualisierung am 30.05.2024 von adminUnd täglich jährlich grüßt das Murmeltier. Auch mit Beginn des Jahres 2021 werden sich für in der gesetzlichen Kranken- sowie sozialen Pflegeversicherung freiwillig versicherte Studierende wieder die Mindestbeiträge erhöhen, wie schon in den Jahren zuvor. Ursache dafür ist die positive Einkommensentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2019 (im Bundesgebiet +2,94 % im Vergleich zu 2018).
Am 14.10.2020 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 beschlossen, am 27.11.2020 gab auch der Bundesrat grünes Licht. Demnach wird die für Belange der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung relevante Bezugsgröße in 2021 auf jährlich 39.480 Euro angehoben (3.290 Euro im Monat).
In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für freiwillig versicherte Studenten die Mindestbemessungsgrundlage für den Kalendertag den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). Das sind dementsprechend ab 2021 im Monat 1.096,67 Euro (3.290,00 / 90 * 30 = 1.096,67). 2020 lag dieser Wert noch bei 1.061,67 Euro. Bei Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes von 14,0 % in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich ab dem Jahr 2021 ohne Berücksichtigung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ein Mindestbeitrag von monatlich 153,53 Euro (2020: 148,63 Euro). Dazu kommt aber wie gesagt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag.
In der sozialen Pflegeversicherung steigen die Mindestbeiträge auf 33,45 Euro im Monat bzw. auf 36,19 Euro für Kinderlose ab 23 Jahren.
Mit einem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse lassen sich beim Mindestbeitrag bis zu mehr als 350 Euro im Jahr sparen*. Ein Sonderkündigungsrecht besteht aufgrund der Anhebung der Bezugsgröße jedoch nicht, dieses existiert nur, wenn die eigene gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitragssatz einführt oder ihren derzeitigen erhöht.
Wer im Monat höhere beitragspflichtige Einnahmen als 1.096,67 Euro erzielt, zahlt natürlich mehr als den Mindestbeitrag in der gesetzlichen Kranken- bzw. sozialen Pflegeversicherung und kann durch einen Krankenkassenwechsel noch weit mehr als 350 Euro im Jahr sparen.
Die Anhebung der monatlichen Bezugsgröße hat auch Einfluss auf die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV, denn diese kann nur durchgeführt werden, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder das Kind regelmäßig höchstens über ein Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) von monatlich 1/7 der Bezugsgröße verfügt. Diese Einkommensgrenze steigt 2021 dementsprechend bundeseinheitlich auf 470 Euro monatlich (bisher in 2020 455 Euro).
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*Berechnungsbeispiel: Wechsel als freiwillig gesetzlich versicherter Student zum 01.01.2021 von der gesetzlichen Krankenkasse mit dem aktuell höchsten Zusatzbeitragssatz (2,7 %) zur gesetzlichen Krankenkasse mit dem niedrigsten kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 0,0 %**