Höhere Zusatzbeiträge für gesetzlich Krankenversicherte in 2021
Letzte Aktualisierung am 30.05.2024 von adminBeitragszahlende Mitglieder in den gesetzlichen Krankenkassen müssen sich in 2021 auf höhere Zusatzbeiträge einstellen. Denn von der für 2021 prognostizierten Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Höhe von 16,6 Milliarden Euro, zum kleineren Teil in Folge der Corona-Pandemie (Tests, Impfstoffkosten, Behandlung von Covid-19-Patienten, Mindereinnahmen bei den Krankenkassenbeiträgen durch Kurzarbeit sowie Arbeitslosigkeit), zum größeren aber aufgrund der ausgabentreibenden Gesetzgebung in dieser Legislaturperiode, werden lediglich 5 Milliarden durch einen höheren Bundeszuschuss aus Steuergeldern ausgeglichen.
Das restliche Geld wird von den gesetzlichen Krankenkassen kommen, indem sie einmalig 8 Milliarden aus ihren Reserven an den Gesundheitsfonds überweisen (Abschmelzregelung), weitere 3 Milliarden soll die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages von derzeit 1,1 % um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 % bringen.
Das geht aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung “zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege” (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) hervor, das der Bundestag am 26.11.2020 in zweiter sowie dritter Lesung beraten und in der Ausschussfassung angenommen hat. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Ohne den ergänzenden Bundeszuschuss und die Zuführung der Milliarden aus den Reserven der Kassen an den Gesundheitsfonds würde sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag in 2021 übrigens nach Berechnungen auf 2,19 % fast verdoppeln!
Der Bundesrat lehnt in seiner Stellungnahme den Finanzierungsplan der Bundesregierung ab. Die geplante einmalige Erhöhung des Bundeszuschusses um fünf Milliarden Euro entspreche nicht annähernd der Finanzierungsverantwortung des Bundes, heißt es zur Begründung. Bei einem zu erwartenden Defizit von mehr als 16 Milliarden Euro würden milliardenschwere gesamtgesellschaftliche Kosten allein den Beitragszahlern der gesetzlichen Krankenversicherung aufgebürdet. Der Bundesrat fordert einen Bundeszuschuss in Höhe von 11 Milliarden Euro. Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung dazu eine Aufstockung des Zuschusses ab. Die Kombination aus einem Bundeszuschuss in Höhe von fünf Milliarden Euro sowie Mitteln aus den Rücklagen der Krankenkassen in Höhe von acht Milliarden Euro sei sachgerecht, um die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten. Der Bundeshaushalt könne nicht noch stärker belastet werden, während viele Krankenkassen über hohe Finanzreserven verfügten.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a SGB V wird jährlich bis zum 1. November für das komplette Folgejahr vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises (BVA, GKV-SV, BMG) festgelegt und bekannt gegeben. Die entsprechende Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Jahr 2021 in Höhe von 1,3 % erfolgte am 30.10.2020 im Bundesanzeiger auf Grundlage der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises vom 12. und 13.10.2020.
Die Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags muss nicht automatisch bei jeder gesetzlichen Krankenkasse steigende Beiträge für die Mitglieder zur Folge haben. Denn wie hoch dieser Zusatzbeitrag ist, legt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung fest, er liegt aktuell zwischen 0 und 2,7 %, eine Obergrenze gibt es nicht. Je nach finanzieller Situation könnte die jeweilige Krankenkasse unter Umständen auch ohne eine Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags auskommen oder um deutlich mehr als nur 0,2 % erhöhen müssen! Klarheit in dem Punkt wird es erst im Dezember geben, wenn die allermeisten Krankenkassen den Zusatzbeitragssatz für das kommende Jahr kommunizieren.
Wir raten bei einem Krankenkassenwechsel neben einem Blick u.a. auf die Zusatzleistungen, Service sowie dem aktuellen Zusatzbeitragssatz auch ein Auge auf die Rücklagen bzw. allgemeine Finanzstärke zu werfen, wenn man nicht permanentes “Kassen-Hopping” betreiben möchte.
Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitragserhöhung
Die Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes eröffnet ein Sonderkündigungsrecht unabhängig von eventuell noch bestehenden Bindungsfristen. Eine Sonderregelung gibt es beim Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V (Krankengeld). Hier müssen Versicherte immer die Bindungsfrist ihrer Krankenkasse einhalten.
Das Sonderkündigungsrecht beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem du schriftlich über den höheren Zusatzbeitrag informiert wirst. Spätestens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag zum ersten Mal erhebt oder ihn erhöht, muss die Kündigung eingereicht werden. Wirksam wird sie aber erst zum Ablauf des übernächsten Monats ab Kündigungseingang bei der Krankenkasse, man kann die Krankenkasse also nicht sofort verlassen. Bis dahin ist der erhöhte Beitrag zu zahlen. Somit lohnt es schon jetzt regulär zu kündigen und die Krankenkasse zu wechseln!
Weitere Beitragserhöhungen für gesetzlich versicherte Studierende
Weiterhin haben wir bereits über die Erhöhung des Beitrages für pflichtversicherte Studierende in der gesetzlichen Kranken- sowie sozialen Pflegeversicherung zum 01.10.2020 als auch die Erhöhung des Mindestbeitrages für freiwillig versicherte Studierende in 2021 berichtet. Es ist also Zeit, über einen Krankenkassenwechsel nachzudenken und so auch Beiträge zu sparen!