Höhere Kranken- & Pflegeversicherungsbeiträge für versicherungspflichtige Studierende ab WS 2019/20
Letzte Aktualisierung am 30.05.2024 von adminMit dem Wintersemester 2019/2020 erhöht sich der gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für alle nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtigen Studenten, je nach Krankenkasse um mehr als 170 Euro im Jahr! Das hat der Bundestag am 16.05.2019 beschlossen. Dem Entwurf der Bundesregierung für ein 26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) in der vom Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung geänderten Fassung stimmte eine Mehrheit der Abgeordneten zu.
Der monatliche BAföG-Bedarfssatz für auswärts wohnende Studierende, bis einschließlich Juli 2019 noch bei 649 Euro liegend, gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 236 Abs. 1 SGB V für alle nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtigen Studenten als Grundlage für die Beitragsberechnung, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich BAföG bezogen wird. Als Beitragssatz für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 versicherungspflichtige Studenten gelten sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes (= 7/10 * 14,6 = 10,22).
Nach § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind Änderungen des BAföG-Bedarfsbetrags vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen. Dementsprechend ergibt sich letztmalig für das Sommersemester 2019 ein Mindest-Beitrag von monatlich 66,33 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung der Studierenden (KVdS). Jede gesetzliche Krankenkasse in Deutschland – mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) – erhebt jedoch mittlerweile einen eigenen Zusatzbeitragssatz, um ihre Kosten zu decken. Dazu kommt auch noch der Beitrag zur Pflegeversicherung, hier zahlen versicherungspflichtige Studenten derzeit 19,79 Euro im Monat, bzw. kinderlose Studenten ab 23 Jahren 21,42 Euro im Monat.
Somit ergeben sich für pflichtversicherte Studenten je nach Krankenkasse, Alter und Kinderstatus in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bis einschließlich Sommersemester 2019 Monatsbeiträge von insgesamt minimal 86,12 Euro (LKK) bis zu maximal 98,13 Euro (1,6 % Zusatzbeitragssatz), also in jedem Fall von unter 100 Euro im Monat.
Beitragserhöhung für Studenten ab WS 2019/20 von mehr als 170 Euro im Jahr möglich
Mit der BAföG-Reform 2019 wurde eine zweistufige Anhebung der BAföG-Bedarfssätze für auswärts wohnende Studierende beschlossen. Einmal zum 1. August 2019 auf 744 Euro im Monat und noch einmal zum 1. August 2020 auf dann 752 Euro im Monat.
Entsprechend erhöht sich der Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtige Studenten zunächst zum Wintersemester 2019/2020 auf 76,04 Euro im Monat (zuvor 66,33 Euro, siehe oben), ein Jahr später auf 76,85 Euro. Dazu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag und der Pflegeversicherungsbeitrag (3,05 % bzw. 3,30 % für Kinderlose ab 23 Jahren, auf die Bemessungsgrundlage von 744 Euro = 22,69 Euro bzw. 24,55 Euro), sodass nur noch manche beitragspflichtige Studenten bei der LKK weniger als 100 Euro im Monat für ihren gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz zahlen! Je nach Krankenkasse bedeutet das eine Beitragserhöhung von über 170 Euro im Jahr!
Insgesamt rechnet die Bundesregierung durch die Anhebung der BAföG-Bedarfssätze bei der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2020 mit jährlich rund 90 Millionen Euro Mehreinnahmen und in der sozialen Pflegeversicherung von rund 19 Millionen Euro.
Beitragsersparnis durch Krankenkassenwechsel als pflichtversicherter Student von bis zu 188 Euro im Jahr!
Durch die BAföG-Reform mit den neuen höheren Bedarfssätzen und infolgedessen der erhöhten Bemessungsgrundlage für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtige Studenten (ab 01.08.2019 744 Euro bzw. ab 01.08.2020 752 Euro anstelle von aktuell 649 Euro) wird sich auch der Beitragsunterschied durch den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen stärker auswirken. So lässt sich für dich als pflichtversicherten Studenten bei einem Krankenkassenwechsel im Jahr bis zu 188 Euro an Beitrag sparen*!
Jetzt Krankenkasse wechseln
Die neue Bemessungsgrundlage begründet kein Sonderkündigungsrecht der Mitgliedschaft bei deiner gesetzlichen Krankenkasse. Das heißt, möchtest du noch vor der Beitragserhöhung zu einer günstigeren gesetzlichen Krankenkasse wechseln, musst du die Bindungsfrist(en) bei deiner Krankenkasse erfüllt haben, rechtzeitig kündigen (bis spätestens 31.07.2019) und die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beantragen! Du kannst aber natürlich auch noch später wechseln.
BAföG-Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung
Der BAföG-Zuschlag zur Krankenversicherung wird künftig auch den durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag berücksichtigen, der seit 2015 von den gesetzlichen Krankenkassen auch von Studierenden erhoben wird. Er steigt von 71 auf 84 Euro im Monat, der Pflegeversicherungszuschlag von 15 auf 25 Euro.
Neu ist der höhere Zuschlag für Studierende, die ab 30 Jahren in der Regel nicht mehr in der beitragsgünstigen studentischen Krankenversicherung versichert sein können und in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung höhere Kosten haben. Auch dieser neue höhere Zuschlag berücksichtigt zugleich den durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag und beträgt nachweisabhängig 155 Euro im Monat, der Pflegeversicherungszuschlag bis zu 34 Euro.
Für privat krankenversicherte Studenten über 30 sieht die neue Gesetzeslage vor, dass auch sie nachweisabhängig den höheren Zuschlag erhalten können (nämlich 155 Euro monatlich für Kranken- und 34 Euro für Pflegeversicherungsbeiträge).
*Berechnungsbeispiel: Wechsel als pflichtversicherter Student zum 01.10.2019 von der gesetzlichen Krankenkasse mit dem höchsten Zusatzbeitragssatz (2,5 %) zur günstigsten deutschlandweit geöffneten gesetzlichen Krankenkasse mit einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 0,39 %