Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Studenten in 2020 steigt
Letzte Aktualisierung am 30.05.2024 von adminDas Bundeskabinett hat am 9. Oktober 2019 die Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2020 veröffentlicht. Diese werden jährlich gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2020 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2018 betrug im Bundesgebiet 3,12 Prozent, in den alten Bundesländern 3,06 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,38 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (“Ein-Euro-Jobs”) abgestellt.
Die für Belange der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung relevante Bezugsgröße steigt auf jährlich 38.220 Euro (3.185 Euro im Monat).
Höhe des neuen Mindestbeitrags für freiwillig versicherte Studenten in der GKV
In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für freiwillig versicherte Studenten die Mindestbemessungsgrundlage für den Kalendertag den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). Das sind dementsprechend voraussichtlich ab 2020 im Monat 1.061,67 Euro (3.185,00 / 90 * 30 = 1.061,67). 2019 lag dieser Wert noch bei 1.038,33 Euro. Bei Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes von 14,0 % in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich ab dem Jahr 2020 ohne Berücksichtigung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ein Mindestbeitrag von monatlich 148,63 Euro (2019: 145,37 Euro). Dazu kommt aber wie gesagt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag.
In der sozialen Pflegeversicherung steigen die Mindestbeiträge auf 32,38 Euro im Monat bzw. auf 35,04 Euro für Kinderlose ab 23 Jahren.
Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss der Bundesrat noch zustimmen. Mit Änderungen ist erfahrungsgemäß nicht zu rechnen, da die Festlegung der Werte wie in jedem Jahr auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen erfolgt.
Weitere Beitragserhöhung für freiwillig versicherte Studenten ab 2020 durch Wegfall der “Examensregelung”
Wie bereits auf studentische-versicherungen.de berichtet, wird ab 2020 auch der maximal sechsmonatige sogenannte “Übergangstarif” bzw. die “Examensregelung” für freiwillig versicherte Studenten abgeschafft, deren Pflichtmitgliedschaft aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V endete. Somit könnten manche Studenten von einer doppelten Beitragserhöhung ab 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung betroffen sein und verstärkt mit einem Wechsel in die private Krankenversicherung liebäugeln. Hol dir hier ein PKV-Angebot ein.