Einfacherer Krankenkassenwechsel ab 2021 beschlossen
Letzte Aktualisierung am 30.05.2024 von adminDer Bundestag hat mit der Annahme des Entwurfs der Bundesregierung für ein MDK-Reformgesetz in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (Drucksache 19/14871) unter anderem auch einen einfacheren Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse für Mitglieder ab dem Jahr 2021 beschlossen. So beträgt die allgemeine Bindungsfrist nicht mehr 18 Monate, sondern nur noch 12 Monate.
Endet eine Versicherungspflicht oder -berechtigung kraft Gesetzes, bedarf es zudem bei Ausübung des Wahlrechts durch die Gesetzesänderung weder einer Kündigung noch der Einhaltung der Bindungsfrist. So besteht zum Beispiel für neu nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig gewordene Studenten ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht, auch wenn die allgemeine Bindungsfrist noch nicht erfüllt ist. Das ist eine deutliche Vereinfachung zu der Zeit bis Ende 2020, wo ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht ohne Kündigung und ohne Beachtung der Bindungsfristen nur nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft eingeräumt wurde. Nach Ende einer Versicherungspflicht oder -berechtigung kraft Gesetzes und einer nahtlos anschließenden neuen Versicherungspflicht oder -berechtigung bedurfte es bis dato zwar keiner Kündigung, jedoch mussten die Bindungsfristen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein.
Weiterhin wird das Erfordernis einer Kündigungserklärung des Mitglieds ab 2021 nur noch auf solche Fälle beschränkt, in denen man keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse begründen möchte, also um beispielsweise eine freiwillige Mitgliedschaft zugunsten einer Familienversicherung oder einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (wie einer privaten substitutiven Krankheitskostenversicherung) zu beenden. Ansonsten wickelt die neu gewählte Kasse den Wechsel ab, indem sie die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die erfolgte Wahlentscheidung des Mitgliedes informiert. Die bisherige Krankenkasse bestätigt anschließend der gewählten Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der Mitgliedschaft. Dieses Vorgehen gilt auch im Falle der Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach einer Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. In den Fällen, in denen die Bindungsfrist noch nicht erfüllt und relevant ist (Kündigungsverfahren bei unverändertem Versicherungsverhältnis, d.h. keine Mitgliedschaftsbeendigung kraft Gesetzes), wird als Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft automatisch das Ende der Frist angegeben.
Kurzum: Ab 2021 braucht bei einem Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse nur noch gegenüber der neuen Krankenkasse das Wahlrecht ausgeübt bzw. die Wahl erklärt werden. Eine Kündigungserklärung des Mitglieds bei der bisherigen Krankenkasse ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Dadurch entfallen zeitraubender “Papierkram” für die Kündigung oder das Warten auf die Kündigungsbestätigung und Vorlage bei der neu gewählten Krankenkasse.