(Rückwirkender) Wechsel in die GKV seit 2020 für einige nicht gesetzlich krankenversicherte Studenten
Letzte Aktualisierung am 30.05.2024 von adminFür eine bestimmte Personengruppe der aktuell nicht gesetzlich krankenversicherten Studenten besteht durch die Streichung des Beendigungstatbestandes 14. Fachsemester bei der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ein Weg in die gesetzliche Krankenversicherung: Wer jetzt als ordentlich Studierender an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen nicht gesetzlich krankenversichert, noch keine 30 Jahre alt ist, aber bereits mehr als 14 Fachsemester im selben Studiengang studiert hat, für den besteht seit 01.01.2020 (wieder) eine Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Eine private Krankenversicherung kann mit Verweis auf die nunmehr bestehende Versicherungspflicht in der GKV unter Einhaltung der entsprechenden Fristen des § 205 VVG gekündigt werden: Binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht kann rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht gekündigt werden (§ 205 Absatz 2 Satz 1 VVG), der Eintritt der Versicherungspflicht ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten, nachdem dieser dich in Textform dazu aufgefordert hat, nachzuweisen. Die zu viel gezahlten Prämien erhältst du zurück. Nach den drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht kannst du das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem du den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist (§ 205 Absatz 2 Satz 4 VVG).
Beispiel: Du studierst an einer staatlichen Hochschule, bist aktuell 29 Jahre alt und privat krankenversichert. Weil du bereits mehr als 14 Fachsemester im selben Studiengang absolviert hast, warst du bis zum 31.12.2019 nicht mehr als Student versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und hattest dich als Alternative zur freiwilligen Weiterversicherung in der GKV privat krankenversichert. Jetzt zum 01.01.2020 wurdest du aber prinzipiell versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V als Student in der GKV, weil durch eine Gesetzesänderung die Fachsemester keine Rolle mehr für diesen Versicherungspflichttatbestand spielen. Dementsprechend wirst du Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und kündigst die private Krankenversicherung aufgrund der eingetretenen Versicherungspflicht.
Aufgepasst: Wer sich von der Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V hat befreien lassen, dessen Befreiung wirkt auch weiterhin, nunmehr bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.