Höhere Kranken- & Pflegeversicherungsbeiträge für versicherungspflichtige Studierende ab WS 2022/23
Letzte Aktualisierung am 13.06.2024 von adminZum 01.10.2024 gibt es eine neue Beitragserhöhung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für alle nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtigen Studierenden. Hier kannst du alles Wichtige dazu nachlesen und hier deine gesetzliche Krankenkasse wechseln. Aufgepasst: Der nachfolgende Text auf dieser Seite bezieht sich hingegen noch auf die frühere Beitragserhöhung zum Wintersemester 2022/23!
Mit dem Wintersemester 2022/2023 erhöht sich der gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für alle nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtigen Studierenden, je nach Krankenkasse um mehr als 110 Euro im Jahr! Das hat der Bundestag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Linksfraktion am Donnerstag, 23. Juni 2022, durch die Annahme der von der Bundesregierung vorgelegten 27. BAföG-Novelle in der Ausschussfassung beschlossen.
Der monatliche BAföG-Bedarfssatz für auswärts wohnende Studierende, bis einschließlich Juli 2022 noch bei 752 Euro liegend, gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 236 Abs. 1 SGB V für alle nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtigen Studenten als Grundlage für die Beitragsberechnung, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich BAföG bezogen wird. Als Beitragssatz für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 versicherungspflichtige Studenten gelten 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes (= 7/10 * 14,6 = 10,22).
Nach § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind Änderungen des BAföG-Bedarfsbetrags vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen. Dementsprechend ergibt sich letztmalig für das Sommersemester 2022 ein Mindestbeitrag von monatlich 76,85 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung der Studierenden (KVdS). Jede gesetzliche Krankenkasse in Deutschland – mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) – erhebt jedoch mittlerweile einen eigenen Zusatzbeitragssatz, um ihre Kosten zu decken. Dazu kommt auch noch der Beitrag zur Pflegeversicherung, hier zahlen versicherungspflichtige Studenten derzeit überall 22,94 Euro im Monat, bzw. kinderlose Studenten ab 23 Jahren 25,57 Euro im Monat.
Somit ergeben sich für pflichtversicherte Studierende je nach Krankenkasse, Alter bzw. Kinderstatus in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bis einschließlich Sommersemester 2022 Monatsbeiträge von insgesamt minimal 99,79 Euro (LKK) bis zu maximal 115,21 Euro (1,7 % Zusatzbeitragssatz).
Beitragserhöhung für Studenten ab WS 2022/23 von mehr als 110 Euro im Jahr möglich
Mit der BAföG-Reform 2022 erhöht sich der BAföG-Bedarfssatz für auswärts wohnende Studierende zum 1. August 2022 auf dann 812 Euro im Monat.
Entsprechend erhöht sich der Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtige Studenten zum Wintersemester 2022/2023 auf 82,99 Euro im Monat (zuvor 76,85 Euro, siehe oben). Dazu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag und der Pflegeversicherungsbeitrag (3,05 % bzw. 3,40 % für Kinderlose ab 23 Jahren, auf die neue Bemessungsgrundlage von 812 Euro = 24,77 Euro bzw. 27,61 Euro), macht insgesamt mindestens 107,76 Euro bzw. 110,60 Euro im Monat! Je nach Krankenkasse bedeutet das eine Beitragserhöhung von über 110 Euro im Jahr!
Insgesamt rechnet die Bundesregierung durch die Anhebung der BAföG-Bedarfssätze bei der gesetzlichen Krankenversicherung mit jährlich rund 50 Millionen Euro Mehreinnahmen und in der sozialen Pflegeversicherung von rund 15 Millionen Euro.
Beitragsersparnis durch Krankenkassenwechsel als pflichtversicherter Student von bis zu 98 Euro im Jahr!
Durch die BAföG-Reform mit den neuen höheren Bedarfssätzen und infolgedessen der erhöhten Bemessungsgrundlage für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtige Studenten (ab 01.08.2022 812 Euro anstelle von aktuell 752 Euro) wird sich auch der Beitragsunterschied durch den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen stärker auswirken. So lässt sich für dich als pflichtversicherten Studenten bei einem Krankenkassenwechsel im Jahr bis zu 98 Euro an Beitrag sparen*!
Jetzt Krankenkasse wechseln
Die höhere Bemessungsgrundlage begründet KEIN Sonderkündigungsrecht der Mitgliedschaft in deiner gesetzlichen Krankenkasse. Das heißt, möchtest du noch VOR der Beitragserhöhung zu einer günstigeren gesetzlichen Krankenkasse wechseln, musst du spätestens im Juli 2022 die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beantragen, diese beginnt dann aufgrund der gesetzlichen Kündigungsfrist am 01.10.2022, sofern die Bindungsfrist(en) bei deiner bisherigen Krankenkasse erfüllt sind! Du kannst aber natürlich auch einfach noch später wechseln.
BAföG-Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung
Der BAföG-Zuschlag zur Krankenversicherung steigt im Zusammenhang mit dem beschlossenen 27. BAföGÄndG von 84 auf 94 Euro im Monat, der Pflegeversicherungszuschlag von 25 auf 28 Euro.
Studierende, die ab 30 Jahren in der Regel nicht mehr in der beitragsgünstigen studentischen Krankenversicherung versichert sein können, und in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung höhere Kosten haben, erhalten nachweisabhängig 168 Euro im Monat (vorher 155 Euro), der Pflegeversicherungszuschlag beträgt neu bis zu 38 Euro (vorher 34 Euro). Privat krankenversicherte Studenten über 30 erhalten nachweisabhängig ebenfalls diese Zuschläge.
*Berechnungsbeispiel: Wechsel als pflichtversicherter Student zum WS 2022/23 von der gesetzlichen Krankenkasse mit dem höchsten Zusatzbeitragssatz (1,7 %) zur günstigsten deutschlandweit geöffneten gesetzlichen Krankenkasse mit einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 0,69 %.