Höhere Kranken- & Pflegeversicherungsbeiträge für pflichtversicherte Studierende ab 1. Oktober 2024
Letzte Aktualisierung am 02.10.2024 von adminDer Bundestag hat am Donnerstag, 13. Juni 2024, die von der Bundesregierung vorgelegte 29. BAföG-Novelle gebilligt, die BAföG-Sätze werden, anders als ursprünglich geplant (siehe Ende des Beitrags), nun doch erhöht. Für den Gesetzentwurf “zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes” (20/11313) in einer vom Bildungsausschuss geänderten Fassung (20/11815) stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die vom Bundestag beschlossene 29. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hat am 5. Juli 2024 den Bundesrat passiert.
Da die Höhe des monatlichen Bedarfssatzes für auswärts (nicht bei den Eltern) wohnende Studierende nach § 236 SGB V Grundlage für die Beitragsbemessung pflichtversicherter Studierender in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI ist – egal ob ihr selbst BAföG erhaltet oder nicht -, müsst ihr ab dem 1. Oktober 2024 (§ 236 Abs. 1 Satz 2 SGB V) höhere Beiträge zahlen. Konkret wird das “maßgebliche Studenten-BAföG” von aktuell 812 Euro im Monat um 43 Euro auf 855 Euro steigen.
Neue Beitragshöhe für pflichtversicherte Studierende in der GKV
Als Beitragssatz sind für gesetzlich pflichtversicherte Studierende in der GKV gemäß § 245 Absatz 1 SGB V 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes vorgesehen (derzeit 7/10*14,6% = 10,22 %). Somit ergibt sich ein neuer monatlicher Krankenversicherungsbeitrag von 87,38 Euro (bisher: 82,99 Euro), zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages, den derzeit ALLE gesetzliche Krankenkassen, mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2024 liegt bei 1,7 %, macht also basierend auf diesem nochmal 14,54 Euro im Monat obendrauf (bisher: 13,80 Euro).
Mit einem Krankenkassenwechsel kannst du aufgrund der unterschiedlich hohen Zusatzbeitragssätze ab dem 01.10.2024 bis zu 244,08 Euro Beitrag im Jahr sparen!*
Gemäß § 236 Absatz 2 SGB V können noch weitere beitragspflichtige Einnahmen zur Beitragsbemessung herangezogen werden.
Neue Beitragshöhe für pflichtversicherte Studierende in der SPV
Der Beitrag für die soziale Pflegeversicherung pflichtversicherter Studierender nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI ist bei allen Kassen identisch, erhöht sich aber entsprechend auch:
neu ab 01.10.2024 | alt bis 30.09.2024 | |
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bis 23 Jahre ohne Kind, 3,4 Prozent** | 29,07 Euro | 27,61 Euro |
ab 23 Jahre ohne Kind, 4,0 Prozent** | 34,20 Euro | 32,48 Euro |
mit mindestens 1 Kind, 3,4 Prozent** | 29,07 Euro | 27,61 Euro |
mit 2 Kindern unter 25 Jahre, 3,15 Prozent** | 26,93 Euro | 25,58 Euro |
mit 3 Kindern unter 25 Jahre, 2,9 Prozent** | 24,80 Euro | 23,55 Euro |
mit 4 Kindern unter 25 Jahre, 2,65 Prozent** | 22,66 Euro | 21,52 Euro |
mit mindestens 5 Kindern unter 25 Jahre, 2,4 Prozent** | 20,52 Euro | 19,49 Euro |
** des maßgeblichen BAföG-Bedarfssatzes von neu 855 Euro, vorher 812 Euro
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Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag für BAföG-Empfänger steigt
Der BAföG-Zuschlag zur Krankenversicherung steigt im Zusammenhang mit dem beschlossenen 29. BAföGÄndG von 94 auf 102 Euro im Monat, der Pflegeversicherungszuschlag von 28 auf 35 Euro.
Studierende, die ab 30 Jahren in der Regel nicht mehr in der beitragsgünstigen studentischen Krankenversicherung versichert sein können, und in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung höhere Kosten haben, erhalten 185 Euro im Monat (vorher 168 Euro), der Pflegeversicherungszuschlag beträgt neu bis zu 48 Euro (vorher 38 Euro). Privat krankenversicherte Studenten über 30 erhalten ebenfalls diese Zuschläge.
Hintergrund der neuen BAföG-Novelle
Das Bundeskabinett hatte bereits im März 2024 eine BAföG-Novelle beschlossen, die unter anderem eine sogenannte Studienstarthilfe von einmalig 1.000 Euro enthält. Zudem ist für Studierende ein sogenanntes Flexibilitätssemester über die Förderungshöchstdauer hinaus vorgesehen. Die Frist für einen Wechsel der Fachrichtung wird verlängert. Weil der ursprüngliche Gesetzentwurf keine Erhöhung der Regelsätze vorsah, kam jedoch unter anderem von Studierendenvertretungen Kritik, aber auch aus den Ampel-Fraktionen der SPD und Grünen.
Der Bildungsausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch, 12. Juni 2024, für den Gesetzentwurf der Bundesregierung gestimmt, jedoch einige Änderungen beschlossen. Mit ihrem Änderungsantrag legten die Koalitionsfraktionen nun unter anderem die Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge um rund fünf Prozent fest. Auch die Anhebung der Wohnkostenpauschale um 20 Euro ist mit dem Änderungsantrag vorgesehen. Die zuvor geplante Erhöhung der Darlehensbeiträge wird mit dem Änderungsantrag gestrichen.
*Berechnungsbeispiel: Wechsel als pflichtversicherter Student zum 01.10.2024 von der gesetzlichen Krankenkasse mit dem aktuell höchsten Zusatzbeitragssatz (3,28 %) zur günstigsten deutschlandweit geöffneten gesetzlichen Krankenkasse mit einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von aktuell 0,9 %.