Beiträge in der Kranken- & Pflegeversicherung steigen für gesetzlich pflichtversicherte Studierende ab dem 01.10.2020
Letzte Aktualisierung am 30.05.2024 von adminDie Beiträge für pflichtversicherte Studierende in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) und in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI) steigen ab dem 1. Oktober 2020. Durch einen Wechsel zu einer gesetzlichen Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitragssatz lassen sich für dich unter Umständen jetzt mehr als 240 Euro im Jahr sparen*!
Ursächlich für die Beitragserhöhung ist die zum 1. August 2020 erfolgte zweite Anhebung des monatlichen BAföG-Bedarfssatzes für auswärts wohnende Studierende von 744 Euro auf 752 Euro aufgrund des 26. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, das der Bundestag bereits am 16.05.2019 beschlossen hat. Dieser Bedarfssatz gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 236 Abs. 1 SGB V für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtigen Studenten als Grundlage für die Beitragsberechnung, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich BAföG bezogen wird. Gleiches gilt in der sozialen Pflegeversicherung aufgrund § 57 Abs. 1 SGB XI.
Eine erste, deutlich stärkere, Anhebung des monatlichen BAföG-Bedarfssatzes für auswärts wohnende Studierende erfolgte bereits zum 1. August 2019 von zuvor 649 Euro auf 744 Euro.
In absoluten Zahlen steigt der gesetzlich festgelegte Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V pflichtversicherte Studierende zum 1. Oktober 2020 von 76,04 Euro im Monat auf neu 76,85 Euro (= 10,22 %, vgl. § 245 SGB V, von 752 Euro). Erhebt die jeweilige gesetzliche Krankenkasse noch einen Zusatzbeitragssatz**, so kommt der daraus resultierende Zusatzbeitrag jedoch noch obendrauf, daher lässt sich durch einen Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitragssatz ordentlich Geld sparen, bis zu über 240 Euro im Jahr*! In der sozialen Pflegeversicherung steigt der gesetzlich festgelegte Beitrag für nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI pflichtversicherte Studierende von 22,69 Euro bzw. für Kinderlose ab 23 Jahren von 24,55 Euro auf 22,94 Euro bzw. für Kinderlose ab 23 Jahren auf 24,82 Euro.
Nicht wundern: Obwohl der monatliche BAföG-Bedarfssatz für auswärts wohnende Studierende bereits zum 01.08.2020 erhöht wurde, wird die Änderung bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die pflichtversicherten Studierenden aufgrund § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB V erst ab dem 01.10.2020 berücksichtigt.
Jetzt Krankenkasse wechseln und Geld sparen!
Die aufgrund gesetzlicher Änderungen erfolgte Beitragserhöhung begründet leider kein Sonderkündigungsrecht der Mitgliedschaft in deiner gesetzlichen Krankenkasse. Das heißt, dass die Bindungsfrist(en) bei deiner Krankenkasse erfüllt sein müssen, wenn deine Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam und du dann deine Krankenkasse wechseln möchtest (gesetzliche Kündigungsfrist). Im Rahmen unseres Wechselangebots finden wir das aber heraus:
*Berechnungsbeispiel: Wechsel als pflichtversicherter Student zum/nach dem 01.10.2020 von der gesetzlichen Krankenkasse mit dem aktuell höchsten Zusatzbeitragssatz (2,7 %) zur gesetzlichen Krankenkasse mit dem niedrigsten kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 0,0 %**
** Die günstigste bundesweit geöffnete Krankenkasse erhebt derzeit einen Zusatzbeitragssatz von 0,39 %.