Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten ab 2020
Letzte Aktualisierung am 30.05.2024 von adminDurch die am 7. November 2019 vom Bundestag beschlossene Annahme des Entwurfs der Bundesregierung für ein MDK-Reformgesetz in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (Drucksache 19/14871), gibt es ab dem Jahr 2020 einige Änderungen auch für gesetzlich krankenversicherte Studenten:
Abschaffung der 14-Fachsemestergrenze bei der Versicherungspflicht für Studierende (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V)
Der Beendigungstatbestand Abschluss des 14. Fachsemesters wird bei der Versicherungspflicht der Studierenden in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) gestrichen. Es gilt dann regulär nur noch die Vollendung des 30. Lebensjahres als zeitliche Begrenzung.
Zur Begründung heißt es, dass damit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Krankenkassen bei der Zählung der Fachsemester zunehmend Schwierigkeiten hatten, eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten. Hintergrund dieser Entwicklung ist die europaweite Harmonisierung von Studiengängen und -abschlüssen aufgrund des Bologna-Prozesses, der zu einer deutlichen Veränderung der Struktur von Studiengängen geführt hat. Auch die Anzahl verschiedener Studienfachkombinationen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die Problematik der Zählung der Fachsemester trat insbesondere dann auf, wenn Studierende das Studienfach wechselten oder ein Aufbaustudium aufnahmen, weil die Entscheidung zu treffen war, ob die Fachsemester weiter gezählt würden oder ob mit dem Wechsel in ein neues Fachstudium eine neue Semesterzählung beginne. Eine einheitliche Rechtsanwendung wurde zusätzlich dadurch erschwert, dass die Hochschulen das Vorliegen eines Aufbaustudiums oder eines neuen Studiengangs teilweise individuell oder aufgrund unterschiedlicher landesrechtlicher Vorgaben unterschiedlich definiert haben.
Vollendung des 30. Lebensjahres als Altersgrenze für die Versicherungspflicht bei Pflichtpraktika ohne Arbeitsentgelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V)
Für die Pflichtversicherung bei in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeiten ohne Arbeitsentgelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V) erfolgt eine Harmonisierung mit der Altersgrenze bei der Krankenversicherung der Studenten (Vollendung des 30. Lebensjahres). Diese Altersbegrenzung gilt einheitlich für Vor-, Zwischen- und Nachpraktika.
Ende der beitragsfreien Familienversicherung für Studierende an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen bei Studienabschluss klargestellt
Die beitragsfreie Familienmitversicherung von Studierenden an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen, die ein Studium im laufenden Semester abschließen, über ein Elternteil, das Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, endet erst mit Ablauf des Semesters, es sei denn, sie vollenden zuvor das 25. Lebensjahr.
Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten in der GKV klargestellt
Beim Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten findet im Gesetz eine Klarstellung statt. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet mit Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn sie 1.) bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden sind oder 2.) bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht, wenn sich der Student nach Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf er exmatrikuliert wurde, innerhalb eines Monats an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule einschreibt. Bei Anerkennung von Hinderungsgründen, die eine Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende.
Abweichend endet im Fall der Exmatrikulation die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem der Student seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs aufgegeben hat oder an dem er dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zurückkehrt.
Abschaffung der “Examensregelung” nach Ende der KVdS
Durch die Regelung in § 245 Absatz 2 SGB V wurde es Studierenden, die aus der studentischen Krankenversicherung ausscheiden, bislang ermöglicht, sich als freiwillig Versicherte bis zum Ablegen ihrer Abschlussprüfung noch bis zu sechs Monate zum Beitragssatz der studentischen Krankenversicherung (derzeit 10,22 %) zu versichern.
Sinn und Zweck dieser sogenannten “Examensregelung” war es, den Kandidaten der Abschlussprüfung eine unbeeinträchtigte Vorbereitung und Durchführung ihrer Abschlussprüfung zu ermöglichen, ohne dass sie in dieser Zeit den vollen Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung erwirtschaften mussten. Diese Regelung führte in der Rechtsanwendungspraxis jedoch dazu, dass unabhängig vom tatsächlichen Bevorstehen einer Abschlussprüfung pauschal eine Verlängerung der Krankenversicherung der Studenten um sechs Monate erfolgte. Fälle der Exmatrikulation vor bevorstehender Abschlussprüfung haben aufgrund der geltenden Hochschulgesetze keine praktische Relevanz mehr, da diese erst erfolgt, wenn die Abschlussprüfung absolviert ist. Es käme zukünftig nur noch eine Verlängerung um sechs Monate über das 30. Lebensjahr hinaus in Betracht, was faktisch zu einer Aufweichung der bestehenden Altersgrenze führen würde, jedoch nicht dem ursprünglichen Sinn und Zweck der Examensregelung entspricht. Aus diesem Grund wird die Examensregelung gestrichen.
Klarstellung bei der Einteilung des Hochschuljahres
Durch eine klarstellende gesetzliche Ergänzung im § 186 Absatz 7 SGB V wird dem Umstand Rechnung getragen, dass manche staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen das Studienjahr in Trimester einteilen und manche Hochschulen ganz auf eine Einteilung des Hochschuljahres verzichten. Im Falle der Trimestereinteilung ist diese maßgeblich und bei fehlender Einteilung wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die übliche Semestereinteilung vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März zugrunde gelegt.
Verpflichtendes elektronisches Meldeverfahren zwischen Hochschulen und gesetzlichen Krankenkassen ab 2022
Damit das Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Studenten einheitlichen modernen technischen Standards gerecht wird, wird ein neuer § 199a im SGB V geschaffen, der ab 1. Januar 2022 ein verpflichtendes elektronisches Meldeverfahren zwischen Hochschulen und Krankenkassen vorsieht und alle notwendigen Regelungen zum Meldeverfahren und zu den Informationspflichten zur Krankenversicherung der Studenten beinhaltet und die bisherigen Regelungen in § 200 Absatz 2 SGB V sowie die SKV-MV ersetzt.
Zukünftige Änderungen der Bemessungsgrundlage für die KVdS einheitlich ab 1. April bzw. 1. Oktober
Änderungen des Bedarfsbetrags, der der Beitragsbemessung der versicherungspflichtigen Studierenden, Auszubildenden und Praktikanten nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 zugrunde liegt, erfolgen zum auf die Änderung folgenden Semester. Welche konkreten Semesterzeiten hier zugrunde zu legen sind, war bislang nicht ausdrücklich geregelt. Nun wird entsprechend klargestellt, dass als Semester im Sinne der Vorschrift die in der Regel üblichen Semesterzeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März gelten. Veränderungen des Bedarfsbetrags erfolgen somit einheitlich zum 1. April oder zum 1. Oktober. Auf diese Weise wird vermieden, dass Semesterfestlegungen verwaltungsaufwändig im Einzelfall ermittelt werden müssen. Gleichzeitig werden dadurch bei Beitragsanpassungen Ungleichbehandlungen aufgrund individuell unterschiedlicher Semestereinteilungen vermieden.
Erhöhte Bemessungsgrundlage ab dem 1. Oktober 2020 für versicherungspflichtige Studierende, Auszubildende und Praktikanten
Nicht im Zusammenhang mit dem MDK-Reformgesetz steht die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für versicherungspflichtige Studierende, Auszubildende und Praktikanten nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 und 10 ab dem 1. Oktober 2020. Diese erfolgt aufgrund des bereits am 16.05.2019 vom Bundestag beschlossenen 26. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) in der vom Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung geänderten Fassung. Demnach steigt der monatliche BAföG-Bedarfssatz für auswärts wohnende Studierende zum 1. August 2020 auf 752 Euro im Monat (seit August 2019 744 Euro). Der Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich jedoch auf Grundlage der neuen Bemessungsgrundlage für jeden Einzelnen erst ab 1. Oktober 2020 und nicht schon ab 1. August 2020, siehe Absatz zuvor.
Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Studenten steigt
In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für freiwillig versicherte Studenten die Mindestbemessungsgrundlage für den Kalendertag den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V). Die monatliche Bezugsgröße beträgt 2020 3.185 Euro im Monat, der 90. Teil davon sind 1.061,67 Euro (3.185 / 90 * 30 = 1.061,67). 2019 lag dieser Wert noch bei 1.038,33 Euro.
Bei Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes von 14,0 % in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich somit 2020 ohne Berücksichtigung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ein Mindestbeitrag von monatlich 148,63 Euro (2019: 145,37 Euro). In der sozialen Pflegeversicherung steigen die Mindestbeiträge auf 32,38 Euro im Monat bzw. auf 35,04 Euro für Kinderlose ab 23 Jahren.
Auch im Jahr 2021 wird die monatliche Bezugsgröße angepasst, wodurch sich die Mindestbeiträge für freiwillig versicherte Studierende in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung erneut erhöhen werden.
Erlaubtes regelmäßiges, monatliches Gesamteinkommen für die Familienversicherung erhöht sich auch 2020
Voraussetzung für die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ist unter anderem, dass das monatliche Gesameinkommen des Versicherten regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des SGB IV nicht überschreitet. Das sind im Jahr 2020 455 Euro (3.185 Euro * 1/7). Im Jahr 2019 lag dieser Wert bei 445 Euro.